Die Berechtigung zur Nutzung der Erdgaspreisbremse hängt von Ihrem Verbrauch ab und richtet sich an Kunden, die Erdgas über das Leitungsnetz beziehen. Es gibt zwei Gruppen von Endverbrauchern bzw. Entnahmestellen, die von der Preisbremse profitieren:
Gruppe 1: Haushalts- und Gewerbekunden
Dies umfasst Kunden, die üblicherweise weniger als 1,5 Mio. kWh (bzw. 1,5 GWh) Erdgas pro Jahr verbrauchen, einschließlich Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Gewerbekunden. Zusätzlich dazu haben bestimmte Personen, Unternehmen und Einrichtungen Anspruch auf die Preisbremse, unabhängig von ihrer Verbrauchsmenge. Dazu gehören:
- Wohnungswirtschaft
- Haushaltskunden
- Kunden, die hauptsächlich Erdgas für die Wohnraumvermietung nutzen oder in Wohnungseigentümergemeinschaften
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Rehabilitation
- Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- Bildungseinrichtungen, die Selbstverwaltung der Wirtschaft vertreten und entweder als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder eingetragene Vereine organisiert sind.
Für diese Verbrauchergruppe gilt ein Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto) für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Gruppe 2: Geschäftskunden
Großkunden mit einem Erdgasverbrauch von mehr als 1,5 GWh, die nicht zur ersten Kundengruppe gehören (hauptsächlich Industriekunden), sowie zugelassene Krankenhäuser (unabhängig von ihrem Verbrauch) haben ebenfalls Anspruch auf die Erdgaspreisbremse.
Für diese Verbrauchergruppe gilt ein Referenzpreis von 7 ct/kWh (netto) für 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Wichtiger Hinweis: Wenn Ihr Preis unterhalb der Erdgaspreisbremse liegt, erhalten Sie keine Entlastung.