Sie profitieren automatisch von der Erdgas­preis­bremse – wir kümmern uns!

Wichtige Information: Gaspreisbremse

Die Bundesregierung hat gemäß der ursprünglichen Planung die Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 aufgehoben. Es wurde vom Gesetzgeber keine separate schriftliche Mitteilung über das Auslaufen der Preisbremsen an alle Kunden vorgesehen.

Es besteht jedoch kein Grund zur Sorge: Die Entlastungen für 2023 sind weiterhin in den Jahresabrechnungen enthalten. Zudem liegen unsere Tarife Fair Ökostrom 12 und 24 sowie Fair Gas 12 und 24 bereits heute unterhalb der Preisbremsengrenze.

Falls Sie bereits einen dieser Tarife abgeschlossen haben, bleiben Ihre Preise stabil. Sollten Sie das nicht getan haben, empfehlen wir Ihnen, in einen unserer kostengünstigen Fair-Tarife zu wechseln.

Häufige Fragen zur Erdgaspreisbremse

Allgemeines

In wlechem Zeitraum war die Erdgaspreisbremse gültig?

Die Erdgaspreisbremse war von März 2023 bis Dezember 2023 wirksam und erstreckte sich auch auf die Monate Januar und Februar für Kunden, die ab dem 1. März 2023 unsere Dienste in Anspruch nahmen. Alle noch ausstehenden Rechnungen für das Jahr 2023 werden weiterhin die Entlastung gemäß der Preisbremse enthalten.

Wen betrifft die Erdgaspreisbremse?

Die Berechtigung zur Nutzung der Erdgaspreisbremse hängt von Ihrem Verbrauch ab und richtet sich an Kunden, die Erdgas über das Leitungsnetz beziehen. Es gibt zwei Gruppen von Endverbrauchern bzw. Entnahmestellen, die von der Preisbremse profitieren:

Gruppe 1: Haushalts- und Gewerbekunden
Dies umfasst Kunden, die üblicherweise weniger als 1,5 Mio. kWh (bzw. 1,5 GWh) Erdgas pro Jahr verbrauchen, einschließlich Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Gewerbekunden. Zusätzlich dazu haben bestimmte Personen, Unternehmen und Einrichtungen Anspruch auf die Preisbremse, unabhängig von ihrer Verbrauchsmenge. Dazu gehören:

- Wohnungswirtschaft
- Haushaltskunden
- Kunden, die hauptsächlich Erdgas für die Wohnraumvermietung nutzen oder in Wohnungseigentümergemeinschaften
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Rehabilitation
- Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- Bildungseinrichtungen, die Selbstverwaltung der Wirtschaft vertreten und entweder als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder eingetragene Vereine organisiert sind.

Für diese Verbrauchergruppe gilt ein Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto) für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Gruppe 2: Geschäftskunden
Großkunden mit einem Erdgasverbrauch von mehr als 1,5 GWh, die nicht zur ersten Kundengruppe gehören (hauptsächlich Industriekunden), sowie zugelassene Krankenhäuser (unabhängig von ihrem Verbrauch) haben ebenfalls Anspruch auf die Erdgaspreisbremse.

Für diese Verbrauchergruppe gilt ein Referenzpreis von 7 ct/kWh (netto) für 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Wichtiger Hinweis: Wenn Ihr Preis unterhalb der Erdgaspreisbremse liegt, erhalten Sie keine Entlastung.

Wie wird die Erdgaspreisbremse berechnet?

Für Haushalts- und Gewerbekunden beträgt der Preis für 80 Prozent ihres monatlichen Erdgasverbrauchs 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto).

Großkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh erhalten auf 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 (Entlastungskontingent) einen Netto-Arbeitspreis von 7 Cent pro Kilowattstunde vor Abzug von Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen, einschließlich der Umsatzsteuer.

Für alle Kunden gilt: Für jede weitere Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis berechnet.

Wie werden Kunden entlastet?

Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, wird die Entlastung für das Jahr 2023 über Ihre entsprechende Rechnung abgewickelt. Dabei werden auch die Monate Januar und Februar 2023 in den Rechnungen berücksichtigt, die den März 2023 umfassen.

Überschrift

Überschrift

Erdgassparrechner für Privat- und Gewerbekunden

Angaben zu Verbrauch, Preisen und Zählerständen finden Sie auf Ihrer Jahresrechnung. Diese finden Sie in der Dokumenten­übersicht in unserem OnlineService.

Wir benötigen Ihre Zustimmung.

Dieser Inhalt wird von ASWE bereit gestellt.

Wenn Sie den Inhalt aktivieren, werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet und Cookies gesetzt. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Zustimmen

Rechnung

Warum habe ich meine Jahresabrechnung bisher nicht erhalten?

Die Umsetzung der Preisbremse stellt uns vor einige Herausforderungen. Deswegen kann sich die Zustellung der Jahresabrechnungen bei einigen Kunden verzögern. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Seien Sie versichert, dass wir alle ausstehenden Jahresabrechnungen zeitnah versenden und Sie selbstverständlich in vollem Umfang rückwirkend zum 1.1.2023 von der Preisbremse profitieren werden.

Aufgrund des verzögerten Rechnungsversands kann es bei einigen Kunden(trotz Entlastungsbetrags) zu einer Abschlagserhöhung kommen. Die Kunden, deren Jahresverbrauchsabrechnung bzw. deren neuer Abschlagsplan regulär ab März fällig geworden worden wäre, erhalten ab der Rechnungserstellung einen neuen Abschlagsplan. Dieser enthält weniger, aber dafür erhöhte Abschläge. Die Gesamtsumme der Forderung bleibt gleich, sie teilt sich entsprechend nur auf weniger Abschläge/Monate auf. Deswegen fallen diese etwas höher aus.

Zus. Infos für Geschäftskunden

Wie erfolgt die Entlastung von Grosverbrauchern und zugelassener Krankenhäuser ab 2023?

Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh erhalten auf 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 (Entlastungskontingent) einen Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh vor Abzug von Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen, einschließlich der Umsatzsteuer. Der Unterschied zwischen diesem Entlastungskontingent und dem regulären Arbeitspreis wird vom Staat übernommen. Für Verbräuche über diesem Entlastungskontingent gilt der vereinbarte Preis.

Wie werden Geschäftskunden, welche monatliche Rechnungen erhalten, entlastet?

Der zu entlastende Betrag wird monatlich vom Rechnungsbeitrag abgezogen.

Warum profitieren Grosverbraucher sowie zugelassene Krankenhäuser bereits?

Großverbraucher wie Industriekunden mit einem Verbrauch von über 1,5 GWh und zugelassene Krankenhäuser wurden bei der Dezemberhilfe 2022 nicht berücksichtigt. Gemäß dem Erdgaspreisbremsengesetz sind diese beiden Kundengruppen jedoch bereits ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Dabei sind jedoch unterschiedliche Basisverbräuche für die Berechnung der Entlastungskontingente und andere Grenzbeträge für die Preisdeckel zu beachten.

Müssen beihilferechtliche Grenzen beachtet werden & ist eine Selbsterklärung erforderlich?

Innerhalb eines Unternehmensverbundes gibt es eine Begrenzung für die Summe der Entlastungen durch die Energiepreisbremsen. Daher müssen Großverbraucher eine Selbsterklärung abgeben.

Gibt es eine Frist für die Einhaltung der Meldung?

Die Meldefrist für Kundinnen und Kunden, die erdgasbetriebene KWK-Anlagen betreiben, im Rahmen der Erdgas-Wärmepreisbremse (EWPBG) war der 1. März 2023.