Fragen und Antworten zu Energiepreisen & Soforthilfe

Sie haben Fragen zur Anpassung der Preise, zur Dezember-Soforthilfe oder den Energiepreisbremsen? Wir beantworten sie Ihnen gerne.

Bereits im letzten Jahr kam es durch eine gesteigerte Nachfrage nach Energie zu höheren Beschaffungskosten für Strom und Erdgas auf dem Weltmarkt und damit auch auf dem deutschen Beschaffungsmarkt. Durch den Ukraine-Krieg und den damit verbundenen Rückgang der Gaslieferungen durch Russland hat sich diese Situation noch verstärkt. Im Strom haben wir in diesem Jahr zeitweise eine Steigerung der Einkaufspreise um fast das Zehnfache erlebt, die Preise sind anhaltend hoch. Die Versorgung ist weiterhin gesichert.

Unsere Preisanpassungen erfolgen nach aktuell geltendem Recht. Sollte der Gesetzgeber Änderungen verabschieden, werden wir die neuen Vorgaben schnellstmöglich umsetzen.

Dies gilt auch für die Soforthilfe sowie die Energiepreisbremsen, für die Sie hier Informationen finden.

FAQ Strom

Überschrift

Preise

Wann wird die Preisanpassung umgesetzt?

Der Arbeitspreis, der Grundpreis und der Zählerpreis sind zum 1.1.2023 gestiegen. Die Preise wurden rechtzeitig in der Presse veröffentlicht und die von der Preisanpassung betroffenen Kunden angeschrieben.

Für Kunden mit einer Festpreisgarantie Konstant 2022 XL-Option erhöhen sich die Preise mit Ablauf der Option zum 01.04.2023. Auch diese Kunden werden vorab angeschrieben.

Ich habe einen Strom-Vertrag mit bestehender Festpreisgarantie. Bleibt die Festpreisgarantie bestehen?

Kunden mit einer aktiven Festpreisgarantie (z. B. FairÖkostrom 12 und 24 in der Erstlaufzeit) sind von der Preisanpassung zum 1.1.2023 bzw. 1.4.2023 nicht betroffen.

Wie entwickeln sich die Verbrauchs-/Arbeitspreise bei Strom in den kommenden Monaten?

Eine Prognose der Preisentwicklung ist nicht möglich da viele Faktoren den Strompreis beeinflussen. Wir beschaffen die benötigten Liefermengen eher langfristig, um kurzfristige Preisschwankungen nicht sofort an unsere Kunden weitergeben zu müssen. Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Wir stehen für eine sichere Energieversorgung und langfristig faire Preise.

Sicher ist: Die von der Bundesregierung beschlossene Strompreisbremse federt die Kostensteigerung ab. Wir informieren Sie in den kommenden Wochen über Ihren individuellen Entlastungsbetrag und die Höhe Ihres zukünftigen Abschlags separat. Mehr zur Strompreisbremse finden Sie hier.

Kann ich eine genaue Aufteilung nach altem/neuem Preis vornehmen?

Ja. In der nächsten Jahresabrechnung wir automatisch eine Aufteilung des Verbrauchs vorgenommen.

Wenn Sie die Aufteilung nach abgelesenem Wert wünschen, notieren Sie bitte Ihre Zählerstände zum Stichtag der Preisänderung (z. B. zum 31.3.2023) und übermitteln Sie uns diesen Zählerstand innerhalb einer Woche. Das geht am schnellsten über unseren OnlineService.

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Im Wesentlichen setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen:
- Etwa ein Viertel machen Steuern, Abgaben und staatlich festgelegte Umlagen aus.
- Rund ein Achtel des Strompreises sind Netzentgelte sowie gesetzlich regulierte Zählerkosten. Damit werden z. B. Versorgungsnetze betrieben und weiter ausgebaut.
- Der dritte Anteil entfällt an den jeweiligen Energieversorger, der damit die Beschaffung, Vertrieb und Service finanziert. Lediglich dieser Anteil kann teilweise durch uns beeinflusst werden.

Die Bundesregierung hat im Rahmen des dritten Entlastungspakets eine „Strompreisbremse“ angekündigt. Ab wann profitiere ich als Kunde davon und wird die Preisanpassung überhaupt kommen?

Zum jetzigen Zeitpunkt liegt uns lediglich der Abschlussbericht der Energiekommission, aber noch kein Gesetzesentwurf vor. Wir können daher leider keine Detailfragen beantworten. Sobald die Bundesregierung konkrete Informationen zur Verfügung stellen wird, werden wir Sie an dieser Stelle informieren. Alle Maßnahmen werden wir dann selbstverständlich im gesetzlichen Rahmen umsetzen.


Abschlag

Soll ich meinen Abschlag (weiter) erhöhen?

Wir passen Ihren Abschlag für Strom im Rahmen der Preisänderung für Sie an. In der Regel erhalten Sie die Abschlagsanpassung direkt mit unserem Preisinformationsschreiben. Von einer (weiteren) Anpassung raten wir derzeit ab, da mit der Umsetzung der Preisbremse die Abschläge erneut angepasst werden sollen.

Ich habe mit dem Preisinformationsschreiben keinen neuen Abschlag erhalten. Was soll ich tun?

Wenn Sie im nächsten Monat eine Rechnung erhalten, bekommen Sie den neuen Abschlag direkt mitgeteilt. Bitte haben Sie also noch etwas Geduld.

Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie jederzeit Ihren Abschlag im OnlineService anpassen. Allerdings erfolgt auch mit der Umsetzung der Preisbremse eine Neuberechnung Ihrer Abschläge.

Mein neuer Abschlag ist zu hoch, kann ich den Abschlag wieder senken?

Wir haben den neuen Abschlag prozentual an die neuen Preise angepasst. In vielen Fällen wird der neue Abschlag trotzdem nicht ausreichen. Wir raten daher von einer Senkung ab. Nutzen Sie unsere Hilfsangebote.


Strompreisbremse 

Lohnt es sich, weiterhin Strom zu sparen?

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste. Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei. Gleichzeitig können nur durch eine geringere Nachfrage die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.

Und beachten Sie bitte auch, dass die angekündigte Strompreisbremse nur 80 Prozent Ihres Verbrauchs deckeln wird. Alles darüber hinaus müssen Sie zum normalen Preis bezahlen. Das bedeutet: Je weniger Strom Sie verbrauchen, desto mehr profitieren Sie von den durch die Preisbremse reduzierten Energiepreisen.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Stromkundinnen und -kunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Für Verbräuche, die darüber hinaus gehen, gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab diesem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Strompreisbremse rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet. Das heißt: Im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar, März) gutgeschrieben.

Wann erhalte ich mehr Informationen zu meinen individuellen Entlastungen durch die Strompreisbremse?

Sie erhalten von uns voraussichtlich Mitte März ein Schreiben mit allen wichtigen und individuellen Informationen zur Entlastung durch die Strompreisbremse. Ihren Abschlag werden wir zeitgleich mit dem Versand des Schreibens automatisch um den Entlastungsbetrag anpassen.
Um sicherzustellen, dass alle Anpassungen korrekt durchgeführt werden, setzen wir bis zum Versand der Schreiben den Einzug der März-Abschläge aus. Aufgrund von Bankarbeitstagen können in Einzelfällen offene Februar-Abschläge im März noch eingezogen werden.
Sollten Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Überweisen Sie selbst, sollten Sie ab Anfang März Ihre Abschläge bitte vorerst nicht zahlen – bis zum Erhalt der individuellen Schreiben mit dem an die Preisbremsen angepassten Abschlagsbetrag.

Wird mein monatlicher Abschlag reduziert?

Ja, die Preisbremse wird bei der Berechnung Ihres monatlichen Abschlags berücksichtigt. Wir werden Ihre Abschläge zum 1. März 2023 anpassen. Die genaue Höhe Ihres monatlichen Abschlags werden wir Ihnen vorab schriftlich mitteilen. Sie müssen Ihre Abschläge also nicht selbst anpassen.

Wie wird die Preisbremse genau berechnet?

Ihr monatlicher Abschlag beträgt im Normalfall ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Strompreisbremse wird Ihr prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Stromverbrauchs zahlen Sie zukünftig 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wie erhalte ich als Kunde die Entlastung?

Um von der Strompreisbremse zu profitieren, müssen Sie als Kundin oder Kunde nichts tun. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023. Ab dann gilt die Entlastung fortlaufend.

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FAQ Erdgas

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Soforthilfe & Gaspreisbremse

Warum gibt es die Soforthilfe Dezember?

Die Bundesregierung hat die Soforthilfe Dezember beschlossen, um Verbraucherinnen und Verbraucher bei den hohen Gaskosten zu entlasten. Sie dient zur Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Diese greift ab März 2023 und gilt rückwirkend für die Monate Januar und Februar.

Wer erhält die Soforthilfe?

Privatkunden und kleinere und mittlere Gewerbekunden mit einem sogenannten Standardlastprofil erhalten die Soforthilfe Dezember automatisch. Einige anspruchsberechtige Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) müssen uns diesen Anspruch mitteilen, um zu profitieren. Zugelassene Krankenhäuser sind nicht anspruchsberechtigt. Sie sollen separat entlastet werden. Kundinnen und Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen, sind ebenfalls nicht anspruchsberechtigt.

Wie erhalte ich die Soforthilfe?

Im Dezember buchen wir Ihren Abschlag für Gas nicht ab. Stattdessen ermitteln wir auf der Basis Ihres Verbrauchs eine Gutschrift, die wir mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnen. Sie brauchen sich um nichts kümmern.

Wenn Sie noch selbst überweisen, z. B. mit einem Dauerauftrag, dann können Sie die Zahlung für Gas im Dezember einmalig aussetzen. Falls Sie doch zahlen, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.

Falls Sie neben Gas auch für Strom oder Wasser einen Abschlag zahlen, finden Sie den Anteil für Gas am einfachsten im OnlineService. Alternativ in Ihrer letzten Rechnung, in der Vertragsbestätigung oder im Preisinformationsschreiben aus August.

Was muss ich machen, wenn Sie bei mir abbuchen?

Wenn Sie per SEPA-Lastschrift Ihre Abschläge zahlen, müssen Sie nichts tun. Es läuft alles automatisch.

Was muss ich machen, wenn ich meine Abschläge überweise bzw. einen Dauerauftrag habe?

Wenn Sie noch selbst überweisen, z. B. mit einem Dauerauftrag, dann können Sie die Zahlung für Gas im Dezember einmalig aussetzen. Falls Sie doch zahlen, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.

Falls Sie neben Gas auch für Strom oder Wasser einen Abschlag zahlen, finden Sie den Anteil für Gas am einfachsten im OnlineService.
In unserem HilfeCenter finden Sie weitere Informationen zum SEPA-Lastschriftmandat. Damit läuft zukünftig alles automatisch.

Ich habe den Abschlag für Dezember bereits überwiesen. Was muss ich jetzt tun?

Falls Sie den Abschlag bereits gezahlt haben, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.

Ein Beispiel: Sie zahlen im Monat 200 Euro Abschlag für Gas. Sie haben alle zwölf Abschläge gezahlt und eine Soforthilfe über z. B. 300 Euro erhalten. Dann werden in der nächsten Jahresabrechnung 2.700 Euro vom Rechnungsbetrag abgezogen.
Wenn Sie den Dezemberabschlag nicht gezahlt haben, werden die Soforthilfe und insgesamt elf Abschläge, also 2.500 Euro vom Rechnungsbetrag abgezogen.

Wie berechnet sich die Soforthilfe?

Die Berechnung der Soforthilfe wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Die Stadtwerke Sankt Augustin hat darauf keinen Einfluss.
Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht immer Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden.
Sie wird aus einem 1/12 des für September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs, den im Dezember gültigen Arbeitspreis sowie 1/12 des Grundpreises berechnet.

Warum entspricht die Höhe der Soforthilfe nicht meinem Abschlag?

Die Soforthilfe entspricht nicht immer Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden.
Sie wird aus einem 1/12 des für September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs, den im Dezember gültigen Arbeitspreis sowie 1/12 des Grundpreises berechnet.
Ihr Abschlag kann davon aus verschiedenen Gründen abweichen, u. a.:

• Die Abschläge wurden im Rahmen der Preisanpassung zum 1.10.2022 pauschal an die neuen Preise ab 1.10.2022 angepasst.
• Sie haben selbst Ihren Abschlag zwischendurch angepasst.
• Die Abschläge sind noch auf Basis Ihrer letzten Rechnung oder Ihrer Vertragsbestätigung berechnet worden und es hat zwischendurch keine Anpassung an neue Preise stattgefunden.

Wann und wie erhalte ich die Soforthilfe Dezember, wenn ich Mieter ohne eigenen Gaszähler bin?

Wenn Sie keinen direkten Vertrag für Gas mit uns haben, läuft die Entlastung über Ihren Vermieter. Dieser erhält von uns die Soforthilfe. Er gibt diese Soforthilfe dann über die kommende Betriebskostenabrechnung an Sie weiter. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Wer stellt die finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse und Soforthilfe Dezember bereit?

Die finanziellen Mittel kommen von Bund und Ländern.

Soll ich jetzt weiter Energie sparen?

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste, jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei. Gleichzeitig können nur durch eine geringere Nachfrage die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.

Und beachten Sie bitte auch, dass die angekündigte Gaspreisbremse auf 80 % Ihres Vorjahresverbrauches gedeckelt sein wird. Alles darüber hinaus müssen Sie zum normalen Preis bezahlen. Das bedeutet: Je weniger Gas Sie verbrauchen, desto mehr profitieren Sie von den durch die Preisbremse reduzierten Energiepreisen.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Kundinnen und Kunden mit einem jährlichen Gasverbrauch von weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden erhalten ab 1. März 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Das bedeutet: Der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt.

Ab wann gilt die Gaspreisbremse?

Für Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023. Im März 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar und März) gutgeschrieben.

Wann erhalte ich mehr Informationen zu meinen individuellen Entlastungen durch die Gaspreisbremse?

Sie erhalten von uns voraussichtlich Mitte März ein Schreiben mit allen wichtigen und individuellen Informationen zur Entlastung durch die Gaspreisbremse. Ihren Abschlag werden wir zeitgleich mit dem Versand des Schreibens automatisch um den Entlastungsbetrag anpassen.
Um sicherzustellen, dass alle Anpassungen korrekt durchgeführt werden, setzen wir bis zum Versand der Schreiben den Einzug der März-Abschläge aus. Aufgrund von Bankarbeitstagen können in Einzelfällen offene Februar-Abschläge im März noch eingezogen werden.
Sollten Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Überweisen Sie selbst, sollten Sie ab Anfang März Ihre Abschläge bitte vorerst nicht zahlen – bis zum Erhalt der individuellen Schreiben mit dem an die Preisbremsen angepassten Abschlagsbetrag.

Wird mein monatlicher Abschlag reduziert?

Ja, die Preisbremse wird bei der Berechnung Ihres monatlichen Abschlags berücksichtigt. Wir werden Ihre Abschläge zum 1. März 2023 anpassen. Die genaue Höhe Ihres monatlichen Abschlags werden wir Ihnen vorab schriftlich mitteilen. Sie müssen Ihre Abschläge also nicht selbst anpassen.

Wie erhalte ich als Kunde die Entlastung?

Um von der Gaspreisbremse zu profitieren, müssen Sie als Kundin oder Kunde nichts tun. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023. Ab dann gilt die Entlastung fortlaufend.

Wie wird die Preisbremse genau berechnet?

Ihr monatlicher Abschlag beträgt im Normalfall ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Gaspreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Soll ich meinen Abschlag (weiter) erhöhen?

Wir passen Ihren Abschlag für Strom im Rahmen der Preisänderung für Sie an. In der Regel erhalten Sie die Abschlagsanpassung direkt mit unserem Preisinformationsschreiben. Selbstverständlich können Sie bei Bedarf Ihren Abschlag auch weiter erhöhen. Das geht ganz einfach über unseren OnlineService.

Ich habe mit dem Preisinformationsschreiben keinen neuen Abschlag erhalten. Was soll ich tun?

Wenn Sie normalerweise im November, Dezember, Januar oder Februar eine Rechnung erhalten, bekommen Sie den neuen Abschlag mit der nächsten Rechnung mitgeteilt. Bitte haben Sie also noch etwas Geduld.
Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie jederzeit Ihren Abschlag im OnlineService anpassen.

Mein neuer Abschlag ist zu hoch, kann ich den Abschlag wieder senken?

Wir haben den neuen Abschlag prozentual an die neuen Preise angepasst. In vielen Fällen wird der neue Abschlag trotzdem nicht ausreichen. Wir raten daher von einer Senkung ab. Nutzen Sie unsere Hilfsangebote.


Gasbeschaffungsumlage

Was war die Gasbeschaffungsumlage?

Die Bundesregierung hatte geplant, zum 1.10.2022 die Gasbeschaffungsumlage einzuführen. Mit der Gasbeschaffungsumlage sollten die Mehrkosten, die bei den Gasimporteuren aufgrund von Lieferausfällen eintreten, auf alle Gaskunden verteilt werden. 

Am 29.9.2022 hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass die Gasbeschaffungsumlage doch nicht eingeführt wird.

Alle weiteren Umlagen, z. B. die zum 1.11.2022 eingeführte Gasspeicherumlage bleiben bestehen.

Warum haben Sie eine Preisanpassung zum 1.11.2022 mit der Gasbeschaffungsumlage bekanntgeben?

Zum Zeitpunkt der Preisanpassung sollte die Gasbeschaffungsumlage im Rahmen einer Verordnung zum 1.10.2022 in Kraft treten. Die Anpassung erfolgte nach damals geltendem Recht. Die Bundesregierung hat erst am 29.9.2022 bekanntgegeben, dass die Gasbeschaffungsumlage nicht eingeführt werden soll.

Wann nehmen Sie die Gasbeschaffungsumlage zurück?

Wir haben die Gasbeschaffungsumlage noch gar nicht abgerechnet. Wir werden auch ab dem 1.11.2022 ohne die Gasbeschaffungsumlage abrechnen.

Werde ich nochmal gesondert über die nun ab 1.11.2022 geltenden Preise informiert?

Die Preisanpassung zum 1.11.2022 erfolgte nach damals geltendem Recht. Es ist daher keine neue Preisinformation erforderlich. Lediglich der Anteil der Gasbeschaffungsumlage wird ab 1.11.2022 nicht in Rechnung gestellt. Die Gasbeschaffungsumlage betrug 2,88 Cent pro Kilowattstunde brutto (2,419 Cent pro Kilowattstunde netto). Ihr Arbeitspreis reduziert sich entsprechend.

Sie finden die ab 1.11.2022 gültigen Preise direkt im OnlineService in der Vertragsübersicht sowie in unseren Preisblättern.

Ich habe einen Festpreis. Was passiert ab dem 1.11.2022 bei mir?

Es gilt das Gleiche wir bei allen anderen Tarifen. Die Gasbeschaffungsumlage wird Ihnen ab dem 1.11.2022 nicht berechnet. Ihr Arbeitspreis zum 1.11.2022 reduziert sich entsprechend um 2,88 Cent pro Kilowattstunde brutto (2,419 Cent pro Kilowattstunde netto).
Die Gasspeicherumlage in Höhe von 0,07 Cent pro Kilowattstunde brutto (0,059 Cent pro Kilowattstunde netto) wird ab 1.11.2022 abgerechnet. 
Sie finden die ab 1.11.2022 gültigen Preise direkt im OnlineService in der Vertragsübersicht.


Bestehende Umlagen zum 1.11.2022

Welche Umlagen bleiben zum 1.11.2022 bestehen?

Folgende Umlagen bleiben zum 1.11.2022 bestehen:

Bilanzierungsumlage: Die Bilanzierungsumlage deckt den erwarteten Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlage wird grundsätzlich einmal pro Jahr zum 1.10. angepasst. Die Bilanzierungsumlage, auch Regel- und Ausgleichsumlage genannt, setzt sich aus den Erlösen und Kosten der Gaszu- und Gasverkäufen zusammen, also aus der Differenz zwischen Ein- und Ausspeisung in das Gasnetz. Die Bilanzierungsumlage beträgt 0,57 Cent netto pro Kilowattstunde ab dem 1.10.2022.

Gasspeicherumlage (neu eingeführt zum 1.10.2022): Die Gasspeicherumlage deckt die Kosten ab, die wegen der Vorhaltung eines festgelegten Füllstands der Gasspeicher entstehen. Sie wurde auf 0,059 Cent netto pro Kilowattstunde festgelegt.

Des Weiteren bleiben die Erdgassteuer, die Konzessionsabgabe sowie die CO2-Kosten nach BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) zum 1.11.2022 bestehen. Diese haben sich seit dem 1.1.2022 nicht verändert.

Was ist die Gasspeicherumlage?

Die Gasspeicherumlage deckt die Kosten ab, die wegen der Vorhaltung eines festgelegten Füllstands der Gasspeicher entstehen. Sie wurde auf 0,059 Cent netto pro Kilowattstunde festgelegt.

Was ist die Bilanzierungsumlage?

Die Bilanzierungsumlage deckt den erwarteten Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlage wird grundsätzlich einmal pro Jahr zum 1.10. angepasst. Die Bilanzierungsumlage, auch Regel- und Ausgleichsumlage genannt, setzt sich aus den Erlösen und Kosten der Gaszu- und Gasverkäufen zusammen, also aus der Differenz zwischen Ein- und Ausspeisung in das Gasnetz. Die Bilanzierungsumlage beträgt 0,57 Cent netto pro Kilowattstunde.


Mehrwertsteuersenkung

Ab wann gilt die Mehrwertsteuersenkung?

Die Mehrwertsteuer auf Gas wird ab dem 1.10.2022 gesenkt. Sie sinkt von 19 % auf 7 %.

Ändern sich die Preise durch die Mehrwertsteuersenkung?

Wir geben die Senkung der Mehrwertsteuer in vollem Umfang an unsere Kundinnen und Kunden weiter. Unsere Nettopreise bleiben gleich, die Bruttopreise sinken ab dem Anpassungstermin um den entsprechenden Mehrwertsteueranteil.

Werde ich über die neuen Preise ab 1.10.2022 informiert?

Es erfolgt keine gesonderte Mittelung im Rahmen einer Mehrwertsteuersenkung. Die Preise werden am 1.10.2022 mit 7 % Mehrwertsteuer abgerechnet.

Muss ich meinen Zählerstand zum Anpassungstermin ablesen?

In der nächsten Jahresabrechnung wird automatisch zum 1.10.2022 eine Aufteilung des Verbrauchs vorgenommen. Wenn Sie die Aufteilung nach abgelesenem Wert wünschen, notieren Sie bitte Ihren Zählerstand zum Stichtag 30.09.2022 und übermitteln Sie uns diesen Zählerstand innerhalb von einer Woche. Das geht am schnellsten über unseren OnlineService.

Für welche Energiearten wird die Mehrwertsteuer gesenkt?

Die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 7 Prozent gilt für Erdgas und Fernwärme. Die Mehrwertsteuer für Strom bleibt bei 19 Prozent.


Abschlag

Soll ich meinen Abschlag mit dem Wegfall der Gasbeschaffungsumlage und Anpassung der Mehrwertsteuer senken?

Wir haben Ihren Abschlag für Erdgas im Rahmen der Preisänderung zum 1.10.2022 aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten angepasst.

Wir empfehlen, Ihren Abschlag im kommenden Jahr im OnlineService zu prüfen, ob Ihre Abschlagshöhe passend ist. Dazu benötigen Sie dann einen aktuellen Zählerstand.

Mein aktueller Abschlag ist zu hoch, kann ich den Abschlag wieder senken?

Wir haben den neuen Abschlag prozentual an die neuen Preise ab 1.10.2022 angepasst. In vielen Fällen wird der neue Abschlag trotzdem nicht ausreichen. Wir raten daher von einer Senkung des Abschlags ab. Zusätzlich hilft es, Ihren aktuellen Energieverbrauch zu senken, wir haben für Sie einige Tipps zum Energie sparen. Wenn Sie Probleme haben, Ihre gestiegenen Abschläge oder Rechnungen zu bezahlen, bieten wir Ihnen weitere Hilfe auf unserer Infoseite zum Thema Zahlungen.

FAQ Wärme

Wärmepreisbremse & Soforthilfe

Soll ich jetzt weiter Energie sparen?

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste, jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt zur Versorgungssicherheit bei. Gleichzeitig können nur durch eine geringere Nachfrage die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.

Und beachten Sie bitte auch, dass die angekündigte Wärmepreisbremse auf einen Anteil Ihres Vorjahresverbrauches gedeckelt sein wird. Alles darüber hinaus müssen Sie zum normalen Preis bezahlen.

Das bedeutet: Je weniger Wärme Sie verbrauchen, desto mehr profitieren Sie von den durch die Preisbremse reduzierten Energiepreisen.

Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Das bedeutet: Der Preis ist für 80 Prozent des (im September 2022) prognostizierten Jahresverbrauchs für 2023 gedeckelt. Für Verbräuche, die darüber hinaus gehen, gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Das Gesamt-Entlastungskontingent wird auf die einzelnen Monate, unter Berücksichtigung witterungsbedingter Verbrauchsunterschiede, verteilt.

Muss ich als Kunde oder Kundin aktiv etwas tun?

Um von der Wärmepreisbremse zu profitieren, müssen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen nichts Weiteres tun. Ihre neue monatliche Abschlagshöhe ab März 2023 werden wir Ihnen vorab schriftlich mitteilen. Sie müssen Ihre Abschläge also nicht eigenständig anpassen.

Bitte halten Sie den Zählerstand ihres Wärmemengenzählers zum 31.12.2022 sowie zum 01.04.2023 und 01.10.2023 fest und teilen uns diesen mit. Das geht am einfachsten über unseren OnlineService. So kann eine genaue Zuordnung der Verbrauchsmengen zu den jeweiligen Entlastungskontingenten erfolgen. Andernfalls erfolgt eine rechnerische Ermittlung über das Abrechnungssystem.

Wann erhalte ich mehr Informationen zu meinen individuellen Entlastungen durch die Wärmepreisbremse?

Wir arbeiten aktuell mit vollem Fokus an der Umsetzung der Preisbremsen. In Kürze erhalten Sie von uns ein separates Schreiben mit allen wichtigen und individuellen Informationen zur Entlastung durch die Wärmepreisbremse. Ihren Abschlag werden wir zeitgleich mit dem Versand des Schreibens automatisch um den Entlastungsbetrag anpassen.
Um sicherzustellen, dass alle Anpassungen korrekt durchgeführt werden, setzen wir bis zum Versand der Schreiben den Einzug der März-Abschläge aus. Aufgrund von Bankarbeitstagen können in Einzelfällen offene Februar-Abschläge im März noch eingezogen werden.
Sollten Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Überweisen Sie selbst, sollten Sie ab Anfang März Ihre Abschläge bitte vorerst nicht zahlen – bis zum Erhalt der individuellen Schreiben mit dem an die Preisbremsen angepassten Abschlagsbetrag.

Wie erhalte ich die Entlastung?

Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Wärmepreisbremse ab März 2023. Im März 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar und März) gutgeschrieben. Ab dann gilt die Entlastung fortlaufend.

Wie wird mein monatlicher Abschlag reduziert?

Ihr monatlicher Abschlag beträgt im Normalfall ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Hierzu wird der prognostizierte Jahresverbrauch mit dem vertraglich vereinbarten Preis bewertet.

Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches wird die Differenz zwischen dem Vertraglich vereinbarten Preis und dem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde  (brutto) ermittelt. Dieser Gesamtentlastungsbetrag wird durch 12 geteilt und von Ihrem ursprünglichen monatlichen Abschlag abgezogen.

So zahlen Sie für 80 Prozent des monatlichen Wärmeverbrauchs 9,5 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Erfolgt neben der Reduzierung der Abschläge auch eine Art Schlussrechnung?

Ja, wie unter Punkt „Wie funktioniert die Wärmepreisbremse? “ beschrieben, erfolgt die finale Ermittlung der Entlastungsbeträge über die Verbrauchsabrechnungen für alle im Jahr 2023 gelieferten Wärmemengen.

Wer erhält die Soforthilfe?

Privatkunden und kleinere und mittlere Gewerbekunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 GWh erhalten die Soforthilfe Dezember automatisch.

Wie erhalte ich die Soforthilfe?

Wir wollen Ihnen die Soforthilfe direkt als kompletten Betrag überweisen. Haben wir bereits eine Bankverbindung von Ihnen, dann brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Sollten Sie uns bislang keine Bankverbindung genannt haben, dann holen Sie dies bitte nach. So können wir Ihnen die Soforthilfe unkompliziert überweisen.

Was muss ich machen, wenn Sie bei mir abbuchen?

Wenn Sie per SEPA-Lastschrift Ihre Abschläge zahlen, müssen Sie nichts tun. Es läuft alles automatisch. Wir ziehen wie gewohnt Ihren Abschlag ein und überweisen Ihnen die Soforthilfe zeitnah.

Was muss ich machen, wenn ich meine Abschläge überweise bzw. einen Dauerauftrag habe?

Wenn Sie noch selbst überweisen, z. B. mit einem Dauerauftrag, dann zahlen Sie bitte wie gewohnt Ihren Abschlag. Um Ihnen die Soforthilfe überweisen zu können, nennen Sie uns bitte Ihre Bankverbindung, falls uns diese noch nicht vorliegt. So können wir Ihnen die Soforthilfe unkompliziert überweisen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum SEPA-Lastschriftmandat. Damit läuft zukünftig alles automatisch.

Wie berechnet sich die Soforthilfe?

Die Berechnung der Soforthilfe wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Die RheinEnergie hat darauf keinen Einfluss.

Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht Ihrem Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden.

Sie berechnet sich aus dem Septemberabschlag plus 20 Prozent. Sollte es keinen Abschlag für September geben, wird ein vorgegebenes Vergleichsverfahren herangezogen.

Wer stellt die finanziellen Mittel für die Soforthilfe Dezember bereit?

Die finanziellen Mittel kommen von Bund und Ländern. Sie stellen die notwendigen finanziellen Mittel für die Soforthilfe bereit.

Wie die Soforthilfe berechnet wird, finden Sie unter der Frage “Wie berechnet sich die Soforthilfe?”.

Warum entspricht die Höhe der Soforthilfe nicht meinem Abschlag?

Die Soforthilfe entspricht nicht Ihrem Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen würden.

Sie berechnet sich aus dem Septemberabschlag plus 20 Prozent. Sollte es keinen Abschlag für September geben, wird ein vorgegebenes Vergleichsverfahren herangezogen.

Wann und wie erhalte ich die Soforthilfe Dezember, wenn ich Mieter ohne eigenen Wärmezähler bin?

Sie haben keinen direkten Vertrag für Wärme mit uns, sondern mit Ihrem Vermieter? Dann läuft die Entlastung über Ihren Vermieter. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Soll ich jetzt weiter Energie sparen?

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste, jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt zur Versorgungssicherheit bei. Gleichzeitig können nur durch eine geringere Nachfrage die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.

Und beachten Sie bitte auch, dass die angekündigte Wärmepreisbremse auf einen Anteil Ihres Vorjahresverbrauches gedeckelt sein wird. Der darüberhinausgehende Verbrauch wird zu den aktuellen Preisen berechnet.

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+++Wichtiger Hinweis+++

Die SWA wird die vom Gesetzgeber Mitte Dezember beschlossenen Preisbremsen für Energie (Strom, Erdgas, Wärme) trotz des äußerst engen Zeitfensters im März fristgerecht umsetzen. Die Entlastung mit gedeckelten Preisen für 80 Prozent des Jahresverbrauchs erfolgt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
Die Kundinnen und Kunden der SWA müssen weiterhin nichts tun. Sie erhalten im Lauf des Monats März kunden-individuelle Schreiben mit wichtigen Informationen zur Preisbremse selbst und mit Informationen zur individuellen Abschlagshöhe. Diese Schreiben werden in jedem Fall im Lauf des Monats eintreffen, voraussichtlich Mitte März.
Monatliche Abschläge passt die SWA zeitgleich mit dem Versand der individuellen Schreiben automatisch an. Um sicherzustellen, dass alle Kunden ihre korrekten Entlastungen erhalten, wird die SWA bis dahin den Einzug der März-Abschläge aussetzen.
Kunden, die der SWA ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen nichts tun. Wer selbst überweist, sollte ab Anfang März bitte vorerst seine Abschläge nicht zahlen bis zum Erhalt der individuellen Schreiben mit dem an die Preisbremsen angepassten Abschlagsbetrag.

FAQ