Zu den Kunden, die zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung in Deutschland bei einer Mangellage abgeschaltet werden müssten, gehören sogenannte „nicht geschützte Kunden". Das sind Kunden, die nicht zu der in § 53 a EnWG beschriebenen Kundengruppe gehören: Haushaltskunden, SLP-Kunden (Jahresstromverbrauch bis 100.000 kWh), Anlagen, die grundlegende soziale Dienste nach EU-Verordnung 2017/1938 sowie Fernwärme-Anlagen, die Haushaltskunden oder o. g. grundlegende soziale Dienste beliefern. Eine Abschaltreihenfolge hängt von der jeweiligen Situation im Ferngasnetz, dem Verteilnetz und der betroffenen Region ab.